Bauantragsnummer: 2026-150 vom 16.06.2026 / 25.08.2026
Bauvorhaben: Errichtung eines Carports zum Abstellen eines PKW's
Fl.Nr. u. Gemarkung: 210, Gemarkung Frohnlach
Bauort: Ebersdorfer Straße 1, 96237 Ebersdorf b.Coburg
Bauherr: Oliver Wurpes
Der Bauherr plant die Errichtung eines Carports auf der Flurnummer 210, Gemarkung Frohnlach. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b) BayBO verfahrensfrei. Der Bauherr beantragt Abweichung von den Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) hinsichtlich des Stauraums vor Garagen. Hierüber entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Coburg im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Gemäß § 2 Abs. 1 GaStellV ist zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen eine Zu- und Abfahrt von mindestens 3 m Länge einzuhalten (Stauraum). Aufgrund der bestehenden Platzverhältnisse kann der Stauraum nicht eingehalten werden. Zwischen Carport und Gehweghinterkante verbleibt nur ein Abstand von 5 cm.
Abweichungen vom Stauraum können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Die örtliche Verkehrsbehörde hat den Bauort in Augenschein genommen und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die befestigte Fläche vor dem Gebäude Ebersdorfer Straße 1 dient auch jetzt bereits dem Abstellen von Fahrzeugen. Das Herauffahren auf das Grundstück bzw. das Abfahren vom Grundstück ist derzeit problemlos möglich. Der Carport soll aus 6 Stützen und einer Überdachung bestehen. Seitenwände sollen nicht montiert werden. Dadurch wird die Sicht auf den Straßenverkehr beim Ausfahren auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt. Die Höhe des Carports beträgt an der Grundstücksgrenze zum Gehweg 2,29 m, die Vorschriften zum Lichtraumprofil über Verkehrsflächen werden eingehalten.
Unter der Auflage, dass auch später keine Seitenwände montiert werden dürfen, kann aus Sicht der örtlichen Verkehrsbehörde dem Antrag zugestimmt werden. Die Auflage soll auch – sofern der Gemeinderat zustimmt und die Genehmigung vom Landratsamt Coburg erteilt wird - Bestandteil des Genehmigungsbescheids sein.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der beantragten Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Einhaltung des Stauraums vor Garagen gemäß § 2 Abs. 1 GaStellV zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben „Errichten eines Carports zum Abstellen eines PKW’s“ auf der Flurnummer 210, Gemarkung Frohnlach unter der Bedingung, dass sowohl derzeit als auch später keine Seitenwände ohne Zustimmung der Gemeinde montiert werden.
