Betreff
Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines Batteriespeichersystems inklusive Nebenanlagen auf der Flurnummer 895, Gemarkung Ebersdorf b.Coburg
Vorlage
0090/2026
Aktenzeichen
6901.01.22
Art
Beschlussvorlage

Bauantragsnummer:      2026-207 vom 10.08.2026

Bauvorhaben:                   Antrag auf Vorbescheid – Errichtung eines Batteriespeichersystems inklusive Nebenanlagen

Fl.Nr. u. Gemarkung:     895, Gemarkung Ebersdorf b.Coburg

Bauherr:                              Greenovative GmbH, Nürnberg

Die Firma Greenovative GmbH plant, auf der Flurnummer 895 der Gemarkung Ebersdorf b.Coburg ein Batteriespeichersystem mit Netzbezug zu errichten. Die geplante Anlage soll aus 4 ISO-Containern und der erforderlichen Trafostationen, Umwandlern sowie Messstationen bestehen. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig.

Vor Beantragung der Baugenehmigung soll die Genehmigungsfähigkeit durch Antrag auf Vorbescheid überprüft werden.

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, da es außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungspläne und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 35 BauGB.

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus Gründen, die sich aus dem § 35 BauGB ergeben, versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Die wegemäßige Erschließung des betroffenen Grundstücks ist über die Straße „Straßäcker“ gesichert (siehe Anlage). Die Erschließung mit Wasser und Abwasser ist nicht notwendig.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg ist das Flurstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das geplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB durch die Änderung des Baugesetzbuchs privilegiert (in Kraft getreten am 23.12.2025). Demnach sind Batteriespeicher im Außenbereich privilegiert ab einer Leistung von 4 MW und bis zu 200 m Nähe zu Umspannwerken/Kraftwerk (ab 50 MW) und solange die in Anspruch genommene Gesamtfläche nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche überschreitet und höchstens 50 000 m² beträgt. Diese Voraussetzungen müssen für eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.12 BauGB kumulativ vorliegen und sind im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid erfüllt.

Aus Sicht der Verwaltung ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Errichtung eines Batteriespeichersystems inklusive Nebenanlagen“ auf der Flurnummer 895 der Gemarkung Ebersdorf b.Coburg.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine